Satzung
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organe der Organisation
§ 5 Ortsmitgliederversammlung
§ 6 Ortsvorstand
§ 7 Auflösung der Organisation
§ 8 Salvatorische Klausel
§ 1 Name und Sitz
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Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Bad Homburg.
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Die Grüne Jugend Bad Homburg ist als selbstständige Vereinigung die politische Jugendorganisation der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bad Homburg. Die Grüne Jugend Bad Homburg organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Bad Homburg sollen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.
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Der Sitz der Grünen Jugend Bad Homburg ist in der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe.
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Die Grüne Jugend Bad Homburg ist ein anerkannter Ortsverband der Grünen Jugend Hochtaunus.
§ 2 Aufgaben
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Die Grüne Jugend Bad Homburg stellt sich folgende Aufgaben:
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innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ihre Ziele und Vorstellungen zu wirken, die politischen Vorstellungen ihrer Mitglieder entsprechend des gültigen Grundsatzprogramms und der sonstigen gültigen programmatischen Beschlüsse zu artikulieren und zu vertreten,
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die Interessen der Jugend innerhalb der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu vertreten,
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politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen,
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Kontakte zu anderen politischen und außerparteilichen Jugendorganisation sowie andere Jugendinitiativen zu knüpfen und eine Zusammenarbeit anzustreben.
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§ 3 Mitgliedschaft
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Mitglied der Grünen Jugend Bad Homburg kann jede natürliche Person bis zur Vollendung des
35. Lebensjahres werden, die in Bad Homburg ihren Wohnsitz, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz oder ihren Lebensmittelpunkt hat und sich zu den Zielen und Grundsätzen der Grünen Jugend Bad Homburg bekennt und nicht Mitglied einer anderen Partei als BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder einer politischen Jugendorganisation einer anderen Partei ist. -
Bis zur Vollendung des Höchstalters der Grünen Jugend Bad Homburg berechtigt, ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bad Homburg automatisch Mitglied in der Grünen Jugend Bad Homburg. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Ortsvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bad Homburg schriftlich erklärt werden.
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Ein Mitgliedsbeitrag kann erhoben werden. Dieser wird durch die Satzung der Grünen Jugend Hochtaunus geregelt.
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Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und positiver Entscheidung des Ortsvorstandes über diesen Antrag erworben. Gegen jede Zurückweisung oder Annahme eines Aufnahmeantrages kann bei der Ortsmitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Die Ortsmitgliederversammlung entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit.
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Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der Grünen Jugend Bad Homburg zu bekleiden.
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Die Mitgliedschaft endet durch Erreichen der Altersgrenze, Austritt, Tod oder formalen Ausschluss.
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Der Ortsvorstand ist darüber hinaus berechtigt, unbekannt verzogene Mitglieder zu streichen, wenn mindestens drei Briefsendungen an den Absender zurückgeschickt wurden, die Grüne Jugend Bad Homburg die neue Adresse nicht ermitteln konnte und seit der letzten erfolgreichen Zustellung mindestens sechs Monate vergangen sind, in denen das Mitglied keine neue Anschrift mitgeteilt hat. Teilt das gestrichene Mitglied zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Anschrift mit, so erfolgt die Wiederaufnahme, ohne das die Möglichkeit der Zurückweisung des Antrags nach §3, Abs. IV der Satzung besteht, sofern die Voraussetzung des §3, Abs. I weiterhin erfüllt sind.
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Der Ortsvorstand ist berechtigt, gegen Mitglieder, die durch ihr Verhalten dem Verband nachhaltig geschadet haben, ein Ausschlussverfahren einzuleiten. Wenn Mitglieder an den Ortsvorstand herantreten, weil ein Mitglied durch sein Verhalten dem Verband nachhaltig geschadet hat, hat der Ortsvorstand sich damit zu befassen. Über den Ausschluss entscheidet der Ortsvorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Gegen einen Ausschluss kann ein Mitglied Widerspruch bei der Ortsmitgliederversammlung einlegen.
§ 4 Organe der Organisation
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Organe der Grünen Jugend Bad Homburg sind
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die Ortsmitgliederversammlung
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der Ortsvorstand
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§ 5 Ortsmitgliederversammlung
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Die Ortsmitgliederversammlung ist das oberste Organ der Grünen Jugend Bad Homburg. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.
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Die Ortsmitgliederversammlung tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Sie wird vom Ortsvorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens 5 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sind auf der Tagesordnung Wahlen vorgesehen, ist eine Ladungsfrist von mindestens 21 Tagen einzuhalten. Ebenso kann eine Ortsmitgliederversammlung von mindestens 7 Mitgliedern beantragt werden.
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Die Ortsmitgliederversammlung
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bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des Ortsverbandes,
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legt den Haushalt fest,
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beschließt über das Programm,
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beschließt über eingebrachte Anträge,
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wählt und entlastet den Vorstand und nimmt seine Berichte entgegen,
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wählt zwei KassenprüferInnen auf ein Jahr, welche dem Ortsvorstand nicht angehören dürfen sowie der Ortsmitgliederversammlung einmal jährlich einen Kassenbericht vorzulegen haben,
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beschließt und ändert die Satzung.
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Die Ortsmitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen worden ist.
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Die Ortsmitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
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Abstimmungen in der Ortsmitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf, sind aber auf Antrag eines Mitglieds geheim durchzuführen.
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Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung der Grünen Jugend Bad Homburg ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
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Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Tage vor der Ortsmitgliederversammlung beim Ortsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern vor Beginn der Ortsmitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Ortsmitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Ortsmitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
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Ein Vorstandsmitglied leitet die Ortsmitgliederversammlung. Auf Vorschlag eines Vorstandsmitglieds kann die Ortsmitgliederversammlung eine/n andere/n Versammlungsleiter/in bestimmen.
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Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Ortsmitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
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Wahl des Vorstands
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Ist auf der Tagesordnung die Wahl eines neuen Vorstands vorgesehen, hat die Tagesordnung insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
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Bericht des Vorstands,
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Bericht des Kassenprüfers/der Kassenprüferin,
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Entlastung des stimmberechtigten Vorstands,
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Wahl des stimmberechtigten Vorstands,
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Wahl eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin.
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Die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder werden geheim gewählt. Jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Erreicht keiner der Kandidaten und Kandidatinnen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem die zwei Kandidaten oder Kandidatinnen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, zur Wahl stehen. Im zweiten Wahlgang genügt eine einfache Mehrheit. Ungültige Stimmen und Enthaltungen bleiben außer Betracht.
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§ 6 Ortsvorstand
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Der Ortsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
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mindestens 2, höchstens 4 stimmberechtigte und gleichberechtigte Sprecher/innen, davon jeweils eine Vertreterin des weiblichen und ein Vertreter des männlichen Geschlechts.
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optional ein/e nicht stimmberechtigte/n Geschäftsführer/in.
Der Vorstand wird von der Ortsmitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
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Der Ortsvorstand leitet verantwortlich die Arbeit der Grünen Jugend Bad Homburg. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben unter seinen Mitglieder verteilen, Ausschüsse oder Arbeitskreise für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen, sowie eine/n Geschäftsführer/in berufen.
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Ortsvorstand im Sinne des §26 BGB sind die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder, die die Grüne Jugend Bad Homburg gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
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Der Ortsvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Umlaufbeschlüsse können mündlich oder schriftlich beschlossen werden.
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Beschlüsse des Ortsvorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt.
§ 7 Auflösung der Organisation
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Die Auflösung der Grünen Jugend Bad Homburg kann durch einen Antrag, der von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder getragen wird, eingeleitet werden. Die Auflösung muss durch eine eigens dafür einberufene Ortsmitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder bestätigt werden. Hierfür muss mindestens einen Monat vorher auf dem Postweg sowie per E-Mail, sofern E-Mail-Adresse bekannt, eingeladen werden. Das Restvermögen fällt im Falle der Auflösung dem Ortsverband Bad Homburg der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu, mit der Auflage, es für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
§ 8 Salvatorische Klausel
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Sollten Teile der Satzung geändert werden oder für ungültig erklärt werden, bleiben die restlichen Teile der Satzung davon unberührt und haben weiter Bestand und Gültigkeit.
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Die Satzung wurde am 03.05.2007 von der Gründungsversammlung errichtet.
Eine Satzungsänderung - vorstehender Satzungsinhalt - wurde am 09.11.2009 von der Ortsmitgliederversammlung beschlossen.